Liebe Eltern,
die Abgabe von Medikamenten jeder Form ist für die Verantwortlichen (GruppenleiterInnen, Lagerleitung, Küche und TS) im Zeltlager untersagt. Dieses Recht steht einzig den Personensorgeberechtigten zu und im Notfall einem Arzt, dem die „Geschäftsführung ohne Auftrag” (§ 677 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erlaubt ist.
die Abgabe von Medikamenten jeder Form ist für die Verantwortlichen (GruppenleiterInnen, Lagerleitung, Küche und TS) im Zeltlager untersagt. Dieses Recht steht einzig den Personensorgeberechtigten zu und im Notfall einem Arzt, dem die „Geschäftsführung ohne Auftrag” (§ 677 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erlaubt ist.
Gibt ein Verantwortlicher einem Kind ohne die ausdrückliche Erlaubnis der
Eltern ein Medikament handelt er im Sinne von § 678 BGB gegen den Willen der Personensorgeberechtigten. Dieses
Gesetz besagt: „Steht die Übernahme
der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des
Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so
ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden
Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur
Last fällt.”
Diese gesetzliche Regelung klingt ja zunächst so, als hätte es keinen Belang für die Verantwortlichen im Zeltlager, jedoch gilt dieses Gesetz nicht nur für „Geschäfte” im
eigentlichen Sinne, sondern immer, wenn eine Person ungefragt den mutmaßlichen
Willen einer zweiten Person durchführt. Z. B. wenn man in eine Wohnung
einbricht, um ein Feuer zu löschen. Man kann in diesem Fall davon ausgehen,
dass der Besitzer der Wohnung damit einverstanden ist, da ein schwerer Schaden
verhindert würde.
Also übernehmen die Verantwortlichen im Zeltlager die „Geschäftsführung”, wenn sie dem
Kind Medikamente gibt. Der „Geschäftsherr” ist in diesem Fall der
Personensorgeberechtigte. Da wir aber dessen Willen nicht kennen, würden wir im Sinne dieses Paragraphen gegen eben diesen Willen handeln.
Also bevor ein Verantwortlicher einem Kind ein Medikament gibt, wäre mit den
Eltern zu sprechen.
Dies
ist im Zeltlager nicht zwangsläufig jederzeit möglich. Die gleiche Regelung gilt auch für den Besuch beim Arzt oder die Fahrt ins Krankenhaus, um ggf. eine ärztliche Meinung einzuholen. Daher haben Ihre Kinder bei der Gruppeneinteilung den hier online gestellten Zettel erhalten. Auf dem
Zettel sind die rezeptfrei erhältlichen Medikamente aufgeführt, die wir
in unserem Notfallgepäck haben. Sollten Sie mit einem Medikament nicht
einverstanden sein, streichen Sie dieses bitte auf der Liste.
Wir bitten Sie, den Zettel unterschrieben den Gruppenleitern bei ihrem Besuch zurückzugeben oder bis zum 15.06.2014 im Briefkasten des Pfarrbüros abzugeben.
Sollten Sie vorab Fragen haben, kontaktieren Sie uns jederzeit gerne per E-Mail.Wir werden dieses Thema ebenfalls am Elternabend am 29.06. nochmals zur Sprache bringen.
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